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Edelmetallsteuern

Gold und Steuern

Gold und steuerliche Aspekte-Artikel steuerbefreit nach § 25c USTG

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die von uns in unserem Onlineshop angebotenen Goldbarren alle Kriterien erfüllen, die zur Befreiung von der Mehrwertsteuer erforderlich sind. Unser Produkt ist aus steuerlicher Sicht optimal und wertbeständig.

Nachfolgend werden Sie schnell verstehen, warum dieser Hinweis so wichtig ist!

Bitte zusätzlich beachten:

Wir geben Ihnen an dieser Stelle nur allgemeine Informationen, diese haben keinerlei rechtsverbindlichen Charakter. Sollten bei Ihnen Zweifel aufkommen, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.

Hier folgen kurz und knapp zusammengefasst die wichtigsten steuerlichen Aspekte:

 

  •  Gold, das zu Anlagenzwecken gekauft wird, sind sowohl in der Europäischen Union als auch in der Schweiz mehrwertsteuerfrei. Dies betrifft alle Formen von sogenanntem Anlagegold, also fast alle Goldmünzen und Goldbarren. Ebenso ist keine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, wenn Sie Anlagegold von einem europäischen Land in ein anderes importieren.
  •  Die Befreiung von der Mehrwertsteuer gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: So muss die Reinheit des zu Barren verarbeiteten Goldes 995/1000 aufweisen, während Goldmünzen auch eine geringere Reinheit von 900/1000 haben können. Damit beim Kauf keine Mehrwertsteuer anfällt, muss die Prägung der Münzen nach dem Jahr 1800 erfolgt sein und entweder im Herkunftsland als aktuelles Zahlungsmittel gelten oder zumindest früher einmal als Zahlungsmittel gegolten haben. Ferner ist zu beachten, dass die Münzen zu einem Preis veräußert werden, der nicht mehr als 80 % über dem aktuellen Marktwert des Goldgehaltes liegt.
  •  Die anderen drei Edelmetalle – Platin, Palladium und Silber, werden steuerlich wie alle andere Rohstoffe klassifiziert. Das bedeutet, dass generell, und damit auch im Bereich der EU, beim Kauf eine Mehrwertsteuer zu entrichten ist. Zudem unterliegen die drei erwähnten Edelmetalle einer Einfuhrumsatzsteuer. Beim Steuersatz ist jeweils der Satz des entsprechenden Importlandes maßgeblich.
  •  Eine Ausnahme bilden Sammlermünzen und bestimmte andere Münzen aus Silber, die nach § 25a UStG zwar nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, aber differenzbesteuert werden. Das bedeutet, dass Sie beim Kauf von Silbermünzen einen deutlichen Preisvorteil haben, der beim Kauf von Barren nicht zum Tragen kommt.
  •  Beim Verkauf von Silber- oder Goldbarren sowie von Silber- oder Goldmünzen fällt dann keine Steuer an, wenn der Kauf der in Ihrem Besitz befindlichen Edelmetalle länger als zwölf Monate zurückliegt und damit die sogenannte Spekulationsfrist überschritten wurde.
  •  Innerhalb der Spekulationsfrist sind Gewinne generell dann zu versteuern, wenn der Gewinn addiert 600 Euro oder mehr beträgt.
  •  Werden aus einem Edelmetalldepot Aktien von Minengesellschaften, Gold-Zertifikate oder Goldfonds verkauft, um nur drei Beispiele zu nennen, ist zwingend eine Abgeltungssteuer zu zahlen und zwar ganz gleich, wie lange Sie diese Edelmetall-Wertpapiere schon gehalten haben. Insgesamt ist in Deutschland ein Steueranteil von 32% bis 39% zu zahlen, wobei 25% auf die eigentliche Abgeltungssteuer entfallen und 5,5% auf den Solidaritätszuschlag.
  •  Die letztlich anfallende Steuer wird von Deutschen Banken direkt an die Finanzverwaltung abgeführt, und zwar deswegen, weil sie vom Gesetz her dazu verpflichtet ist.
  •  Dies ist einer der ausschlaggebenden Gründe, weshalb wir Ihnen ausschließlich zum Kauf von physischem Gold und Silber raten, also zu Gold- und Silbermünzen sowie Gold- und Silberbarren.

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