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Anti-Geldwäsche-Richtlinie (AML)

Limit – wenn Sie mehr als 1 999 Euro überweisen, fordert der Gesetzgeber von uns eine Verifizierung Ihrer Person. Eine Ausnahme bildet die Überweisung über ein Bankkonto.

Vermeidung von versteckten Risiken bei Edelmetallgeschäften –

die Due-Diligence-Prüfung

 Identifikation des Geschäftspartners

 Der Gesetzgeber verpflichtet den Edelmetallhandel – aber auch etwa Banken und Versicherungen – vor dem Abschluss von Geschäften grundsätzlich dazu, den potenziellen oder bereits bestehenden Kunden einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Dieser Identifikationsprozess wird als Due-Diligence-Prüfung oder KYC (Know Your Customer) bezeichnet.

Ziel

Ziel dieser Prüfung ist es, Wirtschaftskriminalität vorzubeugen, etwa Geldwäsche und Korruption sowie Steuerhinterziehung. Gerade Goldgeschäfte sind anfällig für derartige Straftaten.

Sorgfaltspflicht des Edelmetallhändlers

Edelmetallhändlern kommt diesbezüglich eine besondere Verantwortung zu, weshalb der Gesetzgeber bei Missachtung der Prüfungsvorschriften und damit seiner Sorgfaltspflicht hart durchgreift. Geldstrafen und der Verlust des guten Rufes drohen ebenso wie der Entzug der Geschäftserlaubnis oder sogar Haftstrafen.

Insbesondere sind im Zuge des Prüfungsprozesses Sanktions- und Watchlisten einzusehen. Bei politisch exponierten Personen (sog. PEPs) muss eine Due-Diligence-Prüfung besonders akribisch im Rahmen einer Enhanced Due Diligence ausfallen.

Ordnungsgemäße Herkunft von Geldbeträgen

Der bürokratische Aufwand für den Edelmetallhändler ist mittlerweile enorm und zielt insbesondere darauf ab, die ordnungsgemäße und versteuerte Herkunft von Geldbeträgen, die für Goldinvestments eingesetzt werden sollen, zu dokumentieren. Erforderlichenfalls muss der Händler ein Geschäft verweigern, wenn der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht.

Hartmann & Benz GmbH – Stuttgart

Anti-Geldwäsche-Richtlinie (AML)

Umzusetzende Richtlinie für freie Mitarbeiter (selbständige Vermittler) und Angestellte der Hartmann & Benz GmbH

Das AML

Das Ziel der Anti-Money-Laundering-Politik (AML-Politik) besteht primär darin, sicherzustellen, dass im Zuge von Geschäftsaktivitäten Geldwäsche bekämpft wird. Geldwäsche bedeutet, dass Geld, das aus illegalen Geschäften stammt, in legitim erscheinendes Geld oder Investitionen (z. B. Edelmetalle) umgewandelt wird, und zwar so, dass der illegale Ursprung des Geldes nachträglich nicht mehr aufgespürt werden kann.

Hartmann & Benz sieht sich nicht nur von Gesetzes wegen, sondern auch aus ureigenem Interesse zur Umsetzung der AML-Verordnungen verpflichtet, um das Unternehmen vor finanziellen Schäden sowie vor Reputationsverlust zu schützen. Dies gilt in gleichem Maße zwingend auch für alle freien Mitarbeiter und Angestellten.

Verordnungen

Zur Bekämpfung der Geldwäsche hat der Gesetzgeber Verordnungen erlassen. Sie enthalten Richtlinien und Verfahren, die zu diesem Zweck verpflichtend anzuwenden sind, und zwar sowohl vom Management als auch durch das Personal und die freien Mitarbeiter.

Die Hartmann & Benz GmbH verfolgt in Übereinstimmung mit diesen Verordnungen einen variablen Ansatz, der das Risiko im Einzelfall bewertet und von Fall zu Fall angemessene präventive Maßnahmen ergreift.

 Interaktive Geldwäscheprävention

Die Prävention von Geldwäsche fußt bei Hartmann & Benz innerhalb des Unternehmens zwischen Management und Mitarbeitern auf den drei Säulen Sorgfaltspflicht, Risikoanalyse (Due Diligence) und Verdachtsmeldung.

Diese Vorgehensweise beinhaltet neben der mehrstufigen Identifizierung des Kunden und den von ihm gemachten Angaben zu seiner Person und zur Herkunft des Geldes auch die gewissenhafte und detaillierte Führung von Aufzeichnungen.

Sorgfaltspflicht

Hartmann & Benz und alle seine Mitarbeiter erfüllen ihre ihnen obliegende Sorgfaltspflicht im Rahmen der Geldwäscheprävention bei der Abwicklung von Geschäften insbesondere durch die folgenden Verfahren:

  • Überprüfung der Identität des Kunden
  • Bewertung des Geschäftszweckes
  • Dokumentation ungewöhnlich hoher Transaktionssummen hinsichtlich ihrer legalen Herkunft
  • besonders sorgfältige Abklärung prekärer Transaktionsmuster
  • Garantie des Managements, dass alle Verordnungen – nachgewiesen durch interne Überprüfungen – von der gesamten Belegschaft effektiv umgesetzt werden, um den geforderten Ansprüchen des Gesetzgebers Genüge zu tun. Dies insbesondere durch regelmäßige Schulungen der Belegschaft durch das Management und die Bereitstellung von erforderlichen Informationen an ebendiese.
  • Alle Obliegenheiten werden protokolliert. Es erfolgt ggf. eine Berichterstattung an die zuständige Behörde, falls verdächtige Aktivitäten angenommen werden müssen oder ein Anfangsverdacht vorliegt.
  • Im Verdachtsfalle werden davon betroffene Transaktionen unter keinen Umständen vor der Freigabe durch die Behörde ausgeführt.

 

Minimierung des vom Kunden ausgehenden Risikos

Um das Risiko der Geldwäsche für unser Handelsunternehmen Hartmann & Benz zu managen, wählen wir den sog. risikobasierten Ansatz. Die bedeutet, dass wir einen praktikablen – kostengünstigen und verhältnismäßigen – Weg bei der Risikoanalyse gehen, bei dem wir aber dem Geldwäschegesetz in vollem Umfange Genüge tun. Dies insbesondere dadurch, dass wir zwingend eine erweiterte Due Diligence beim Kunden als Maßstab anlegen.

  • Vom Kunden geht ein besonderes Risiko i. S. d. AML aus, wenn er aus einem der FATF-Länder (Financial Action Task Force) stammt oder einer der folgenden 10 Listen zuzuordnen ist:
  1. Europäische Union (konsolidierte Liste)
  2. Europäische Union (Terroristenliste)
  3. FATF (Terroristen und nichtkooperative Länder)
  4. BoE (Consolidated List)
  5. HM Treasury (Investment Ban List)
  6. Interpolliste der Meistgesuchten
  7. OFAC – spezielle Namensliste
  8. OFAC – sanktionierte Länder
  9. US Department of State Foreign Terrorist Exclusion List
  10. Sanktionsliste der Vereinigten Staaten

 

  • Ferner geht vom Kunden ein besonderes Risiko i. S. d. AML aus, wenn er zum Beispiel eine oder mehrere dieser im Folgenden aufgeführten Verhaltensweisen zeigt:
  1. Kunde antwortet ausweichend, unklar oder gar nicht auf Fragen zur Due Diligence
  2. Kunde verhält sich nervös oder zumindest ungewöhnlich bzw. widersprüchlich
  3. Kunde gibt widersprüchliche bzw. unlogische Antworten
  4. Kunde zögert, die Quelle seiner finanziellen Mittel zu benennen
  5. Kunde versucht, notwendige Angaben bei der Registrierung zu umgehen
  6. Kunde versucht zu bestechen, um einen Auszahlungsvorgang zu beschleunigen
  7. Kunde zahlt – bezogen auf sein Profil – überproportional viel Geld ein
  8. Kunde zahlt deutlich mehr Geld ein als in seiner bisherigen Historie
  9. Kunde überweist an einen anderen Kunden ohne nachvollziehbaren Zusammenhang
  10. Kunde gibt seine Identität nur zögernd an
  11. Kunde verlangt, Details über Limits der Gesellschaft oder über die unternehmenseigenen AML/CTF-Verfahren zu eruieren
  12. Kunde hebt eingezahltes Geld innerhalb von einem Tag (24 Stunden) wieder ab, ohne zwischenzeitlich ein Produkt gekauft oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen zu haben
  13. Kunde spricht über illegale Handlungen, die zum Erlangen seines Vermögens geführt haben (etwa Schwarzgeld)
  14. Kunde legt gefälschte Ausweispapiere oder ebensolche andere Ausweisdokumente vor, um Dienstleistungen oder Waren eines Unternehmens zu erwerben
  15. Kunde kommt aus Ländern, in denen Geldwäsche üblich ist
  16. Kunde handelt – angeblich – im Namen Dritter
  17. Kunde verhält sich risikobereit ggü. Strafen und anderen Risikoformen
  18. Kunde zeigt eine nicht nachvollziehbare Steigerung seiner Geschäftsvolumina
  19. Kunde erscheint für ein Geschäft untypisch oder Kunde und Transaktion passen nicht zusammen
  20. Kunde erhöht Geschäftsaktivität deutlich zu bestimmten Zeiten

Hartmann & Benz GmbH – Stuttgart

Kunden – Due Diligence, Identifizierung, Überwachung und Aufzeichnungspflicht, Transaktionen

Zur besonderen Beachtung für unsere Freien Mitarbeiter (selbständige Vermittler) und Angestellte

Kunden – Due Diligence (Customer Due Diligence/CDD)

 Die zentrale Forderung, die im AML verankert ist, bezieht sich darauf, dass mit der gebotenen Sorgfalt (= engl.: Due Diligence) die Identität und Reputation eines Kunden zu überprüfen, zu verifizieren und zu protokollieren ist, bevor ein Geschäftsabschluss getätigt werden kann. Diese Regelung betrifft unter anderem insbesondere Banken und den Edelmetallhandel.

Hartmann & Benz nimmt diese Verpflichtung zur sorgfältigen Überprüfung der Integrität seiner Kunden sehr ernst, etwa auch dadurch, dass ein Namensabgleich mit der Liste für finanzielle Sanktionen vorgenommen wird. Erst dann, wenn keinerlei Bedenken hinsichtlich der Seriosität des Kunden bestehen, kann der Abschluss eines Geschäftes mit unserer Firma angebahnt werden.

Identifizierung

Art und Weise der Identifikation

Die Identifizierung unserer Kunden erfolgt per Dokument (Ausweis), das kopiert und zu den Akten gelegt wird. Zusätzlich ergänzen wir unsere Sorgfalt dadurch, dass wir eine aktuelle Stromrechnung oder den letzten Kontoauszug mit Namen und Adresse des Kunden erbitten.

Auch eruieren wir, in welcher Absicht ein potenzieller Kunde handelt, um die Art der Geschäftsbeziehung auf Plausibilität überprüfen zu können. Diese Art der Ausübung unserer Sorgfaltspflicht i. S. des AML schafft letztlich eine Vertrauensbasis zwischen uns und dem Kunden, die es uns ermöglicht, eine gedeihliche beiderseitige Geschäftsbeziehung einzugehen.

Prolongation der Integritätsprüfung

Auch verlassen wir uns nicht darauf, dass die einmal konstatierte Integrität des Kunden auf alle Zeiten fixiert ist. Vielmehr sehen wir eine Prolongation der sorgsam durchgeführten Integritätsprüfung (kontinuierliche Überwachung) als ständige Aufgabe an.

Je größer wir ein Risiko in einer Geschäftsbeziehung erachten, umso mehr gehen wir bei der Prüfung von potenziellen Kunden mit der dann gebotenen besonderen Sorgfalt vor. So können wir etwa eine negative Medienprüfung ebenso in unsere Prüfung einbeziehen wie Einkommensquellen der fraglichen Person.

Risikoreiche V.I.P.

Unser Unternehmen bittet auch Personen, die früher maßgebliche politische Ämter bekleidet haben oder aktuell bekleiden, um alle notwendigen Kundendaten, da wir gehalten sind, diesen Personenkreis als risikoreich einzustufen.

Kontinuierliche Überwachung

 Grundsätzliches

Wie bereits weiter oben ausgeführt, verlangt das AML von unserem Unternehmen, Kundenaktivitäten kontinuierlich zu überwachen. Denn es leuchtet ein, dass eine einmal konstatierte Integrität eines Kunden im Zuge eines Erstgeschäftes nicht zwangsläufig auf alle später erfolgenden Geschäftsabschlüsse ungeprüft übertragen werden kann.

Schulungen

Aus diesem Grunde umfasst unsere beständige Überwachung insbesondere die folgenden Aspekte:

Schulung des Personals für die Abwicklung der kontinuierlichen Kundenüberwachung. Dabei liegt besonderes Augenmerk auf

  • einem Abgleich jeder Transaktion mit früheren Transaktionen
  • einer Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Herkunft der für die Transaktionen eingesetzten Mittel
  • einer Veränderung des bisherigen Transaktionsmodells des Kunden
  • einer detaillierten manuellen oder automatischen Dokumentation der Transaktionen

Aufzeichnungspflicht

 Dokumentation aller Geschäftsvorfälle

Unser Unternehmen – und das schließt alle freien Mitarbeiter und Angestellte vollumfänglich ein – führt ausreichende Aufzeichnungen, um jederzeit und in vollem Umfang die Einhaltung aller Vorschriften belegen zu können. Dies umfasst auch die Kenntnismachung aller Richtlinien und Verfahren sowie der notwendigen Kommunikation und Kontrolle innerhalb unserer Firma.

Die uns auferlegte Sorgfaltspflicht umfasst nicht nur eine allgemeine Kunden- und Transaktionsrisikoanalyse, sondern auch die verifizierte Kundenidentität inklusive aller Nachweis- und Begleitdokumente.

Audit-Trail

Für die Erstellung eines Audit-Trails erfolgt eine laufende Kontrolle der Transaktionen unserer Kunden nebst der Unterlagen für die getätigten Geschäfte.

Alle Unterlagen werden von unserem Unternehmen bzw. seinen Mitarbeitern über die gesamte Dauer einer Geschäftsbeziehung und 5 Jahre darüber hinaus aufbewahrt.

Prinzipien zur Durchführung von Transaktionen

 Verhinderung ungesetzlicher Transaktionen

Kunden können nur Geld auf ihr eigenes Konto (Bankkonto, Monteline-Konto oder z. B. Bankkarte) überweisen und auch nur dann, wenn alle KYC-Dokumente in verifizierter Form vorliegen. Diese Regelung erfolgt in Übereinstimmung mit dem AML.

Im Falle eines Verdachts auf Geldwäscheaktivitäten oder anderer ungesetzlicher Praktiken werden wir von der Ausführung von Transaktionen jeder Art strikt Abstand nehmen, das Geschäftsverhältnis blockieren und ggf. sogar ganz beenden.

Darüber hinaus sind Transaktionen nur im Rahmen des im Folgenden aufgezeigten Rahmens möglich:

  • Verfügung über persönliches Einkommen
  • Belohnungen
  • Boni
  • nur auf eigenes Konto, nicht auf Konten Dritter
  • nur, wenn die Kontobewegungen sich im Rahmen der Kundenhistorie bewegen

Terrorismusbekämpfung

Es versteht sich von selbst, dass die Hartmann & Benz GmbH sowie ihre Mitarbeiter, Vertreter und Berater weder mit Terroristen verhandeln noch irgendwelche Geschäfte abschließen. Vielmehr werden wir bei gegebenem Verdachtsanlass die zuständigen Behörden über die von uns gemachten Verdachtsmomente unverzüglich in Kenntnis setzen.

Aushändigung der Richtlinie an unsere Mitarbeiter

Den Mitarbeitern und Vertretern unseres Unternehmens wurde die einschlägige Richtlinie ausgehändigt. Werden neue Mitarbeiter eingestellt oder treten neue Vertreter in unsere Firma ein, erhalten diese bei Einstellung ebenfalls eine Kopie dieser Richtlinie.

Schlussbemerkungen

Für die gewissenhafte Umsetzung der Richtlinie, die von der Geschäftsleitung am 18.08.2019 genehmigt wurde, bedanken wir uns bei allen unseren Mitarbeitern.

Im Falle von Anfragen bzgl. dieser Richtlinie bitten wir Sie, sich an unsere Compliance-Abteilung zu wenden.

Erfahrungen & Bewertungen zu Hartmann & Benz GmbH